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   FG München, 02.05.1984 - I 145/83 L   

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FG München, 02.05.1984 - I 145/83 L (https://dejure.org/1984,20302)
FG München, Entscheidung vom 02.05.1984 - I 145/83 L (https://dejure.org/1984,20302)
FG München, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - I 145/83 L (https://dejure.org/1984,20302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1984, 547
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 27.07.1990 - VI R 5/88

    Ein eigener Hausstand eines Steuerpflichtigen kann auch dann vorliegen, wenn

    Im Verlauf des Klageverfahrens hat sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 2. Mai 1984 I 145/83 L (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 547) berufen, wonach ein eigener Hausstand nicht daran scheitere, daß die Ehefrau und die Kinder eines ausländischen Arbeitnehmers in einer Großfamilie lebten.

    In materieller Hinsicht berufe sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des FG München in EFG 1984, 547.

    Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des FG München in EFG 1984, 547 sowie der herrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum (z.B. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Rdnr. G 33; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" A II 2).

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

    Hatten die Eheleute zunächst einen gemeinsamen Wohnsitz in B, so ist es unerheblich, wenn dieser Wohnsitz später nach A verlegt wurde (vgl. FG Berlin, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 286; bestätigt durch BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1988 VI R 159/85, nicht veröffentlicht - NV - FG München, Urteil vom 2. Mai 1984 I 145/83 L, EFG 1984, 547, rechtskräftig; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 9 d).
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